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Räum- und Streupflichten während des Winters

Auf Grund der aktuellen Wetterlage bittet die Stadtverwaltung Quedlinburg nochmals um das Nachkommen von Räum- und Streupflichten durch Eigentümerinnen und Eigentümer.

Nach der geltenden Straßenreinigungssatzung der Stadt besteht die Räum- und Streupflicht für Anlieger (Eigentümerinnen und Eigentümer) von an Straßen angrenzenden Grundstücken bzw. Gehwegen. In vermieteten Ein- oder Mehrfamilienhäusern ist diese Aufgabe häufig im Mietvertrag oder durch die Hausverwaltung geregelt. Das gilt auch, wenn das Grundstück durch einen Graben, eine Böschung, eine Grünfläche oder ähnliches von der Straße getrennt ist. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee und Eis freizuhalten. In Straßen ohne Gehweg oder gemeinsamen Rad- und Gehweg ist auf der Fahrbahn ein 1,50 Meter breiter Streifen ab begehbarem Fahrbahnrand als Gehweg freizuhalten.

Wird nicht ordnungsgemäß geräumt und gestreut, können Grundstückseigentümer bei etwaigen Personenschäden haftbar gemacht werden. Im Rahmen des Außen- und Vollzugsdienstes werden stichprobenartig entsprechende Kontrollen durchgeführt. Alle Informationen zum Winterdienst gibt es auf www.quedlinburg.de/winterdienst

Welterbestadt Quedlinburg, 30. November 2023

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