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Erhaltungs- und Gestaltungssatzung

Neben Bebauungsplänen bieten auch andere Satzungen nach dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht den Städten und Gemeinden attraktive Steuerungsmöglichkeiten für die städtebauliche Entwicklung. Zu den Instrumentarien gehören die Erhaltungssatzung nach § 172 des Baugesetzbuches und die Gestaltungssatzung gem. § 85 der Bauordnung.


Gestaltungssatzung Quedlinburg

Die Gestaltungssatzung gilt bei jeglichen baulichen Maßnahmen, also bei Neu- und Wiederaufbauten, Instandsetzungen, Modernisierungen, Umbauten und Erweiterungen von baulichen Anlagen aller Art. Sie ist am 01.12.2013 in Kraft getreten. Herr Schmelz steht Ihnen hier als Ansprechpartner zur Verfügung.

Überarbeitung Gestaltungssatzung Quedlinburg

Der Stadtrat der Welterbestadt Quedlinburg hat in öffentlicher Sitzung am 12.10.2023 beschlossen, dass die örtliche Bauvorschrift über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten in der Altstadt von Quedlinburg (Gestaltungssatzung) in Bezug auf die Zulässigkeit von Solaranlagen neugefasst werden soll. 

Als Planungsalternativen kämen die Beibehaltung der aktuellen Regelungen auf der einen Seite (Alternative 1) und die Aufhebung sämtlicher Regelungen in Bezug auf Solaranlagen auf der anderen Seite (Alternative 2) in Betracht. Darüber hinaus sind auch Anpassungen möglich, die sich nicht auf erneuerbare Energien beziehen, sondern Materialien für Bauteile vorgeben. Der Umfang solcher potentiellen Anpassungen soll ebenfalls mit der frühzeitigen Beteiligung ermittelt werden (Alternative 3).

Neben der Allgemeinen Einsicht besteht auch die Möglichkeit zur Erörterung an folgenden Terminen: 19.12.2023 und 23.01.2024. Jeweils von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr im Technischen Rathaus, Konferenzraum im Erdgeschoss (barrierearm).

Bekanntmachung

Vorentwurf

Lageplan

Erhaltungssatzung - Quedlinburg

Zur Erhaltung und Bewahrung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt, seines historischen Ortsbildes und zur Erhaltung des UNESCO- Welterbegebietes bedürfen der Abbruch, die Änderung oder Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung der Genehmigung.

Die Satzung gilt unbeschadet

  • bestehender Bebauungspläne,
  • der Gestaltungssatzung für die Altstadt der Welterbestadt Quedlinburg und der
  • Genehmigungspflicht baulicher Anlagen nach der Bauordnung für das Land Sachsen - Anhalt sowie der
  • Genehmigungspflicht nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen — Anhalt.

Sie trat am 29.01.2012 in Kraft. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Jantsch.

Erhaltungssatzung - Gernrode

Auch die Ortschaft Gernrode verfügt über eine Erhaltungssatzung. Sie dient zum Erhalt der städtebaulichen Eigenart des Gebiets. 

Mit Beschluss am 26.03.1992 wurde die Satzung durch des Stadtrat der Stadt Gernrode beschlossen. Die erste Änderung in Bezug auf die Einführung des Euro wurde am 25.10.2001 beschlossen. Als Ansprechpartnerin hilft Ihnen hier Frau Niewiera weiter.