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Winterdienst

Der öffentliche Winterdienst der Welterbestadt Quedlinburg räumt und / oder streut ca. 65% des Quedlinburger Straßennetzes und ca. 80% in den Ortschaften, entsprechend den Erfordernissen. Das beinhaltet die verkehrswichtigen und gleichzeitig gefährlichen Bereiche. Zuzüglich werden anliegerfreie Grundstücke, Bushaltestellen, Überwege, Brücken, Treppenanlagen und Parkplätze beräumt. Insgesamt entspricht das ca. 420 Einzelobjekte die in den Tourenplänen verankert sind. Eine Auflistung finden Sie in der Randspalte.

Aufgabe ist es die Befahrbarkeit und Durchlässigkeit des Straßennetzes herzustellen. 

Häufig gestellte Fragen:

Was ist die Rechtsgrundlage der Räum- und Streupflicht?

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist die Kommune als Straßenbaulastträger verpflichtet die Räum- und Streupflicht durchzuführen. Die Grundlagen hierfür sind im Straßengesetz Land Sachsen-Anhalt (§ 10 Abs.2, § 43, § 47)  für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze geregelt.
Die Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Welterbestadt Quedlinburg (Straßenreinigungssatzung § 7 und § 8) beinhaltet die gesetzlichen Anforderungen.

Gibt es eine rechtliche Verpflichtung der Gemeinden zu einem generellen Winterdienst auf Straßen?

Nein. Die Straßenbaulastträger sind lediglich dazu verpflichtet, verkehrswichtige und zugleich gefährliche Bereiche zu räumen und zu streuen. Alle weiteren Straßen werden im Rahmen der technischen, personellen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommune zusätzlich, freiwillig durchgeführt.

Individuelle Ansprüche von Straßenbenutzern auf Durchführung des Winterdienstes oder der Reinigung, unbeschadet der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht, sind gem. § 47 (4) StrG LSA ausgeschlossen.

Wer ist zum Winterdienst verpflichtet?

Die Räum- und Streupflicht besteht für Anlieger (Eigentümerinnen und Eigentümer) der an die Straße angrenzenden Grundstücke / Gehwege. In vermieteten Ein- oder Mehrfamilienhäusern ist diese Aufgabe häufig im Mietvertrag oder durch die Hausverwaltung geregelt. Verantwortlich sind also die Grundstückseigentümer bzw. die Erbbauberechtigten, deren Grundstück an die Straße angrenzt. Das gilt auch, wenn das Grundstück durch einen Graben, eine Böschung, eine Grünfläche oder ähnliches von der Straße getrennt ist.

Die Räumung von Bundes- und Landstraßen obliegt dem Land Sachsen-Anhalt, der Landesstraßenbehörde. Aufgabe des Landkreises Harz (des Kreisstraßenbauhofs) ist die Räumung von Kreisstraßen. Die Gemeindestraßen werden durch die Welterbestadt Quedlinburg (den städtischen Bauhof) geräumt.

Was leistet die Stadt?

Ihre Räumpflicht besteht innerorts nur auf den Fahrbahnen verkehrswichtiger Straßen und wenn diese Stellen gefährlich sind. Verkehrswichtig sind vor allem viel befahrene Hauptverkehrsstraßen. Gefährlich sind die Stellen, an denen Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen etc. und bei Eis- und Schneeglätte daher Schleuder- oder Rutschgefahr besteht. Im Regelfall handelt es sich hierbei um Kreuzungs- und Einmündungsbereiche und Steigungen.

Die Stadt ist mit ihren Grundstücken und Gebäuden genauso Anlieger wie die privaten Grundstückseigentümer und hat bezüglich ihrer Liegenschaften die gleichen Räum- und Streupflichten. Das heißt: Auf den Gehwegen vor stadteigenen Grundstücken wird unser Bauhof bzw. der Betreiber der städtischen Einrichtungen tätig. Wege durch Grünanlagen werden weder geräumt noch gestreut. Stattdessen bitten wir Sie, die in nächster Nähe befindlichen Gehwege zu nutzen, die allesamt der Räum- und Streupflicht unterliegen und somit sicher sein müssen.

Welche Straßen werden grundsätzlich zuerst geräumt?

  1. Hauptverkehrsstraßen; Zubringerstraßen; Zufahrten zu Krankenhäusern, Feuerwachen, Polizeistationen; ÖPNV-Linie
  2. Zubringerstraßen zu den Hauptverkehrsstraßen
  3. Weitere Nebenstraßen, entsprechend der Tourenpläne

Welche kommunalen Straßen werden geräumt?

Die Kommunen sind nicht verpflichtet, unbegrenzt Winterdienst auf den Fahrbahnen zu leisten, sondern nur entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, siehe auch § 47 Abs. 2, S.1 StrG LSA. Daher geht der Bauhof nach einem Prioritätenplan vor.

Vorrangig behandelt werden Fahrbahnen mit öffentlichem Personennahverkehr oder hohem Verkehrsaufkommen und gefährlichen Straßenabschnitten wie Kreuzungen und Einmündungen sowie Fußgängerüberwegen.

Nachrangig sind Nebenstraßen mit geringer Verkehrsbelastung. Diese werden nur entsprechend der Tourenpläne geräumt und gestreut. Bei Extrembedingungen erfolgt nach internen Festlegungen die Räumung oder das Streuen weiterer Nebenstraßen bei Schneehöhen ab 20 cm und lang anhaltender Frostperiode. Siehe auch Räum- und Streuplan Winterdienst.

Was muss in welchem Umfang geräumt werden?

Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. In Straßen ohne Gehweg oder gemeinsamen Rad- und Gehweg ist auf der Fahrbahn ein 1,50 m breiter Streifen ab begehbarem Fahrbahnrand als Gehweg freizuhalten. (gem. § 7 Abs. 1 Straßenreinigungssatzung)

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet. (gem. § 7 Abs. 2 Straßenreinigungssatzung)

Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zu der vorstehend festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt, und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße. (gem. § 7 Abs. 4 Straßenreinigungssatzung)

Wie wird geräumt?

Grundsätzlich gilt: Erst räumen – dann streuen! Mit Schneeschieber und Besen beseitigen Sie bereits das „Gröbste“. Erst was danach an „Festgefrorenem“ auf dem Gehweg verbleibt, muss mit abstumpfenden Mitteln, wie Sand, Granulat oder Splitt, abgestreut werden.

Damit das Schmelzwasser abfließen kann, befreien Sie bitte die Straßenrinnen und Gullys spätestens bei Eintritt von Tauwetter von Schnee und Eis. (gem. § 7 Abs. 8 Straßenreinigungssatzung)

Auftauendes Eis ist auf den Flächen aufzuhacken und entsprechend abzulagern. (gem. § 8 Abs. 5 Straßenreinigungssatzung)

Was darf gestreut werden?

Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material, jedoch keine Asche zu verwenden. Salz darf nur im Ausnahmefall und in geringen Mengen ausschließlich zur Beseitigung von Blitzeis (Eisregen) an besonders gefährlichen Stellen verwendet werden. Siehe § 8 Abs. 4 Straßenreinigungssatzung.

Wann muss der Winterdienst durchgeführt werden?

Die öffentlichen Verkehrsflächen sind an Werktagen in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr und an Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr von Schnee und Eis zu räumen und bei Glätte abzustumpfen. (gem. § 7 Abs. 1 Straßenreinigungssatzung)

Der städtische Winterdienst durch den Bauhof erfolgt an Werktagen, Montag bis Freitag, von 5:00 Uhr bis 20:00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

Wohin mit Schnee und Streumittelresten?

Die beseitigten Schnee- und Eisreste müssen auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes gelagert werden. Nur wenn diese Beseitigung nicht zugemutet werden kann, darf der geräumte Schnee seitlich der Verkehrsflächen gelagert werden. Dabei ist darauf zu achten, dass andere Verkehrsteilnehmer und die Räumfahrzeuge nicht gefährdet werden und der Verkehr nicht behindert wird. (gem. § 7 Abs. 7 Straßenreinigungssatzung)

Die Rückstände von Streumaterial sind nach ihrem Auftauen sofort zu beseitigen. (gem. § 8 Abs. 4 Straßenreinigungssatzung)

Was tun, wenn man verhindert ist, den Winterdienst durchzuführen?

Wenn Sie tagsüber nicht zum Räumen und Streuen kommen, weil Sie berufstätig, verreist oder körperlich nicht dazu in der Lage sind, müssen Sie auf eigene Kosten sicherstellen, dass eine andere Person, ein Hausmeisterservice oder eine Winterdienstfirma dies zuverlässig übernimmt.

Was gibt es im Winter bei der Müllabfuhr zu beachten?

Bitte beziehen Sie in Ihre Räum- und Streustrecken auch die Standplätze und Transportwege der Abfall- und Wertstofftonnen mit ein, denn die Müllabfuhr findet im Normalfall, wie gewohnt, statt. Bei Extremfällen werden Sammelplätze hierfür ausgewiesen.

Der Fahrdienst hat die Einfahrt zugeschoben, was nun?

Die Anlieger müssen die Einfahrt wieder freiräumen. Beim Winterdienst haben die Benutzbarkeit der Straße und die Erreichbarkeit der Grundstücke absoluten Vorrang. Es ist technisch nicht möglich, dass die Räumfahrzeuge auf die Freihaltung der Grundstückszufahrten Rücksicht nehmen.

Was geschieht, wenn jemand vor meinem Grundstück ausrutscht?

Sobald nicht ordnungsgemäß geräumt und gestreut ist, kann der Eigentümer des Grundstückes dafür haftbar gemacht werden.

Wie verhält sich der Winterdienst bei Gartensparten?

Für Gartensparten gelten dieselben Anliegerpflichten beim Winterdienst. Auch außerhalb der Gartensaison müssen deshalb Straßenreinigung und Winterdienst an anliegenden Straßen und Fußwegen organisiert oder beauftragt werden.