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elektronischer Identitätsnachweis Einsicht gewähren

Auf Wunsch können Sie bei der zuständigen Personalausweisbehörde ihre gespeicherten, auslesbaren Daten im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises einsehen.

Hierfür müssen Sie persönlich bei der Personalausweisbehörde erscheinen.

Voraussetzungen

  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis

Gebühren

keine

Rechtsgrundlage(n)

Zuständige Stelle

Personalausweisbehörde

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Einwohnermeldewesen

Markt 2
Grünhagenhaus
06484 Quedlinburg

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