Inhalt

Gaststättengewerbe Überwachung

Allgemeine Informationen

Mit der Leitung eines Gaststättenbetriebes beauftragte Personen und dort Beschäftigte haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die für die Überwachung des Gewerbes erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.

Die mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen.

Auskunftspflichtige haben die Maßnahmen der Behörde zu dulden.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Gewerbeamt der Gemeinden und kreisfreien Städte.

Erforderliche Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Gebühren

Die Nachschau eines Gaststättenbetriebes ist gebührenpflichtig nach dem Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Allgmeinen Gebührenordnung des Landes Sachen-Anhalt.



Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Rechtsgrundlage(n)

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Gewerbewesen

Sachgebiet 2.2 Allgemeine Gefahrenabwehr, Gewerbe, Meldewesen, Standesamt

Markt 2
Grünhagenhaus
06484 Quedlinburg