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Ausgesetzte oder entlaufende Haustiere anzeigen

Sollten Sie ein ausgesetztes oder entlaufenes Haustier in Besitz nehmen, müssen Sie unverzüglich den Fund anzeigen (Fundtieranzeige).

Allgemeine Informationen

Mit der Inbesitznahme eines Fundtieres gehen Sie die Pflicht ein, das Tier tierschutzgerecht unterzubringen und die gesetzlichen Bestimmungen des Fundrechtes einzuhalten. Zum Beispiel durch Anleinen eines entlaufenen Tieres nehmen Sie es in Besitz.  Sie müssen den Fund unverzüglich dem Verlierer oder dem Eigentümer anzeigen. Wenn dieser unbekannt ist, machen Sie die Anzeige bei der für den Fundort zuständigen Behörde. Sie machen Angaben der Umstände, die für die Ermittlung des Verlierers oder des Eigentümers von Bedeutung sein können. Die behördliche Verpflichtung zur Verwahrung von Fundtieren folgt aus der Berechtigung des Finders, die Fundsache bei der zuständigen Behörde abzugeben.

Sie als Finder können mit dem Einverständnis der zuständigen Behörde das Tier verwahren. Dazu haben Sie  das Tier artgerecht unterzubringen, zu pflegen, zu ernähren und tierärztlich zu versorgen. Meldet sich der Eigentümer innerhalb von sechs Monaten seit der Fundanzeige, haben Sie als Finder das Tier herauszugeben. Sie können vom Eigentümer Ersatz der notwendigen Aufwendungen sowie Finderlohn verlangen. Nach Ablauf von sechs Monaten erwerben Sie als Finder das Eigentum an dem Tier, es sei denn Sie haben zuvor hierauf verzichtet.

Voraussetzungen

Keine.

Erforderliche Unterlagen

Keine.

Gebühren (Kosten)

Keine.

Fristen

Sie müssen den Fund unverzüglich anzeigen.

Der Eigentümer hat 6 Monate Zeit, sich zu melden. Dann müssen Sie ihm das Tier herausgeben. Meldet sich der Eigentümer nicht innerhalb von 6 Monaten, dürfen Sie das Tier behalten.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die Gemeinde oder Verbandsgemeinde (als Fundbehörde).

Anträge / Formulare

Keine.

Verfahrensablauf

Sie zeigen den Fund unverzüglich dem Verlierer oder Eigentümer an. Ist dieser unbekannt, machen Sie die Anzeige gegenüber der für den Fundort zuständigen Behörde. Sie machen dazu Angaben der Umstände, die für die Ermittlung des Verlierers oder des Eigentümers von Bedeutung sein können.

Sie können als Finder mit dem Einverständnis der zuständigen Behörde das Tier verwahren. Dazu müssen Sie das Tier artgerecht unterbringen,  pflegen,  ernähren und tierärztlich versorgen. Meldet sich der Eigentümer innerhalb von 6 Monaten seit der Fundanzeige, müssen Sie das Tier herausgeben. Sie können vom Eigentümer Ersatz der notwendigen Aufwendungen sowie Finderlohn verlangen. Nach Ablauf von 6 Monaten erwerben Sie als Finder das Eigentum an dem Tier, es sei denn Sie haben zuvor hierauf verzichtet.

Weitere Informationen

Sogenannte Freigängerkatzen

Wenn Sie eine freilaufende Katze finden, dürfen Sie diese nicht behalten. Ein freilaufendes Tier hat die Möglichkeit, sich Futter zu suchen, wo es möchte, und kann sich dorthin begeben, wo es möchte. Sie müssen diesen Fund nicht anzeigen.

Rechtsgrundlage

Siehe auch

  • ausgesetzte oder freilaufende Haustiere

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Gefahrenabwehr und Marktwesen

Sachgebiet 2.2 Allgemeine Gefahrenabwehr, Gewerbe, Meldewesen, Standesamt

Markt 2
Grünhagenhaus
06484 Quedlinburg