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Genehmigungsfreistellung zur Änderung einer Anlage beantragen

Allgemeine Informationen

Unter bestimmten Voraussetzungen ist Ihr Bauvorhaben von der Baugenehmigungspflicht freigestellt (Genehmigungsfreistellung). Doch auch wenn Ihr Vorhaben genehmigungsfrei gestellt ist, müssen Sie alle baurechtlichen und sonstigen Anforderungen erfüllen.

Das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 61 BauO LSA wird für Vorhaben durchgeführt, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes errichtet werden sollen und keine Sonderbauten sind. In diesem Verfahren müssen Sie der Stadtverwaltung Quedlinburg Ihr Vorhaben mit den dafür erforderlichen Unterlagen in 2-facher Ausfertigung zur Kenntnis gegeben. Teilen wir Ihnen innerhalb eines Monats nicht schriftlich mit, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und eine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt wird, dürfen Sie mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen.

Für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Gesetze ist der bauvorlageberechtigte Architekt / Bauingenieur verantwortlich.

Die erforderlichen Unterlagen müssen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erstellt sein und müssen von Ihm auch unterschrieben sein. Ihr Entwurfsverfasser (Bauingenieur oder Architekt) kennt auch den Umfang der einzureichenden Unterlagen.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Sachgebiet 3.1 Bauverwaltung und Stadtentwicklung

Fachbereich 3 Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt

Halberstädter Straße 45
Technisches Rathaus
06484 Quedlinburg