B-Plan 48, Freizeit-, Sport- und Erholungsareal Lindenstraße
Beschluss der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 48 „Sport-, Freizeit- und Erholungsareal Lindenstraße“
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 03.05.2018 den Bebauungsplan Nr. 48 „Sport-, Freizeit- und Erholungsareal Lindenstraße“ als Satzung beschlossen. Sie tritt mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem nachfolgend abgedruckten Stadtkartenauszug. Er ist dort durch eine dicke, unterbrochene schwarze Linie kenntlich gemacht.
Jedermann kann den rechtskräftigen Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung bei der Welterbestadt Quedlinburg, Technisches Rathaus, Halberstädter Straße 45, 06484 Quedlinburg, Sachgebiet 3.1 – Stadtentwicklung während der Sprechzeiten einsehen.
Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für die Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind alle Verletzungen der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes gegenüber der Welterbestadt Quedlinburg geltend gemacht worden sind.
Quedlinburg, den 04.06.2018
gez.
Frank Ruch
Oberbürgermeister
Welterbestadt Quedlinburg