Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen 2019
Bekanntmachung der Welterbestadt Quedlinburg über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen (Wahl des Kreistages des Landkreises Harz, des Stadtrates der Welterbestadt Quedlinburg, des Ortschaftsrates der Ortschaft Stadt Gernrode und des Ortschaftsrates der Ortschaft Bad Suderode) am 26. Mai 2019
1. Die Wählerverzeichnisse zur Kommunalwahl für die Wahlbezirke der Welterbestadt
Quedlinburg wird in der Zeit vom 06.05.2019 bis 10.05.2019
während der allgemeinen Öffnungszeiten
Montag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Dienstag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00Uhr
Donnerstag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr
im Zimmer 1 – Stadtmodellraum des Rathaus der Welterbestadt Quedlinburg,
Markt 1, 06484 Quedlinburg,
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme und Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit
der zu ihrer Person eingetragenen Daten bereitgehalten (§18 Abs. 2 KWG LSA). Das
Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist
durch ein Datensichtgerät möglich.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann spätestens bis zum
10.05.2019 bis 13.00 Uhr, bei der Welterbestadt Quedlinburg, Sachgebiet 2.4
Kommunales, Zimmer 22, Markt 1, 06484 Quedlinburg einen Antrag auf Berichtigung des
Wählerverzeichnisses stellen.
Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift,
persönlich oder durch einen Beauftragten eingelegt werden. Soweit die behaupteten
Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
Für das Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes
sowie der Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
Nach dem 10.05.2019, 13.00 Uhr, ist ein Antrag auf Berichtigung nicht mehr zulässig.
Macht der/die Wahlberechtigte/r von dem Recht der Einsichtnahme keinen Gebrauch und
ergibt sich, dass er im Wählerverzeichnis nicht aufgeführt ist, so ist ein aus diesem Grund
eingelegter Wahleinspruch (§ 50 KWG LSA )unbegründet.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum
05.05.2019 eine Wahlbenachrichtigung. (21. Tag vor der Wahl)
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss
einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen
will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein
hat.
4. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
4.1. die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten.,
4.2. die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,
a) wenn sie nachweisen , dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt haben; dies gilt auch, wenn diese einen Antrag nach §15 Abs. 4 KWO LSA entschuldbar erst nach Ablauf der Antragsfrist vorlegen.
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist
entstanden ist.
4.3. Wahlscheinanträge können bei der
Welterbestadt Quedlinburg, SG 2.4 Kommunales, Markt 1, Zimmer 1, 06484 Quedlinburg
schriftlich oder mündlich gestellt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt.
Der Antrag kann auch elektronisch übermittelt werden, wenn er dokumentierbar ist: E-Mail: wahlen@quedlinburg.de
Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
4.4. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis
zum 24.05.2019, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können unter den unter 4.2, Buchstabe a und b angegebenen Voraussetzungen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
Verlorene oder nicht zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Das gleiche gilt
für verlorene Stimmzettel, die nach § 25 Abs. 3 Satz 1 KWO LSA ausgegeben worden sind. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
5. Die Wahlberechtigten erhalten mit dem Wahlschein zugleich
- einen amtlichen Stimmzettel je Wahl,
- einen amtlichen Wahlumschlag,
- einen amtlichen Wahlbriefumschlag sowie - ein Merkblatt für die Briefwahl
6. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlscheine und
Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die bevollmächtigte Person vom
Wahlberechtigten bereits auf dem Wahlscheinantrag benannt wurde oder die
Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen
wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt.
Quedlinburg, den 17.04.2019
Frank Ruch
Oberbürgermeister der Welterbestadt Quedlinburg