Ergebnis der OB-Wahl am 22. März 2015
Amtliche Wahlbekanntmachung zur Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters der Stadt Quedlinburg am 22.03.2015
Gemäß § 42 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.02.2004 (GVBl. LSA 2004 S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.06.2014 (GVBl. S. 288, 333) i.V.m. § 69 Abs. 6 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 24. 02. 1994 (GVBl. LSA 1994 S. 338), mehrfach geändert durch Verordnung vom 27.02.2009 (GVBl. LSA S. 54) gebe ich hiermit das am 24.03.2015 durch den Gemeindewahlausschuss gem. § 37 KWG LSA festgestellte Ergebnis zur Wahl der Oberbürgermeisterin//des Oberbürgermeisters am 22.03.2015 bekannt:
1. Zahl der Wahlberechtigten 21.841
2. Zahl der Wähler/innen 9.317
3. Zahl der gültigen Stimmzettel 9.174
4. Zahl der ungültigen Stimmzettel 143
5. Zahl der gültigen Stimmen insgesamt 9.174
6. Stimmenverteilung:
Name | Vorname | Partei, wenn auf dem Stimmzettel | Zahl der gültigen Stimmen |
Kirsch | Matthias | 839 (9,1%) | |
Ringel-Owczarzak | Bettina | 426 (4,6%) | |
Ruch | Frank | CDU | 5.166 (56,3%) |
Skudelny | Bernd Chr. | SPD | 2.743 (29,9%) |
Nach § 30 Abs.8 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) ist zum Oberbürgermeister gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Der Gemeindewahlausschuss stellte fest, dass der Bewerber Herr Frank Ruch (CDU) mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat und damit zum Oberbürgermeister der Stadt Quedlinburg gewählt ist.
Nach § 50 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) kann jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes, jede Partei oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, und der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Kommunalaufsichtsbehörde gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch (Wahleinspruch) erheben mit der Begründung, dass die Wahl nicht den Wahlrechtsvorschriften entsprechend vorbereitet oder in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist.
Der Wahleinspruch ist beim Gemeindewahlleiter der Stadt Quedlinburg, Markt 1, 06484 Quedlinburg, binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses mit Begründung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Der Wahleinspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der § 74 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) findet Anwendung.
Quedlinburg, 24.03.2015
Wolfgang Scheller
Gemeindewahlleiter