Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und Erteilung von Wahlscheinen
Bekanntmachung der Stadt Quedlinburg über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Bürgermeisterwahl der Stadt Quedlinburg am 22. März 2015
1. Die Wählerverzeichnisse zur Kommunalwahl für die Wahlbezirke der Stadt Quedlinburg wird in der Zeit
vom 02.03.2015 bis 07.03.2015
während der allgemeinen Öffnungszeiten:
Montag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Dienstag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00Uhr
Donnerstag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Samstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
im Rathaus der Stadt Quedlinburg, Markt 1, Zimmer 1 – Stadtmodellraum
(am 07.03.2015 in der Meldestelle, Markt 2) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten (§18 Abs. 2 KWG LSA). Das
Wählerverzeichnis kann im automatisierten Verfahren geführt werden. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann spätestens bis zum 07.03.2015 bis 12.00 Uhr, bei der Stadt Quedlinburg, Sachgebiet 2.4 Kommunales, Meldewesen, Standesamt, Markt 1, Zimmer 22, 06484 Quedlinburg einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch einen Beauftragten eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Für das Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
Nach dem 07.03.2015, 12.00 Uhr, ist ein Antrag auf Berichtigung nicht mehr zulässig.
Macht der/die Wahlberechtigte/r von dem Recht der Einsichtnahme keinen Gebrauch und ergibt sich, dass er im Wählerverzeichnis nicht aufgeführt ist, so ist ein aus diesem Grund eingelegter Wahleinspruch (§ 50 KWG LSA )unbegründet.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 26.02.2015 eine Wahlbenachrichtigung. (25. Tag vor der Wahl)
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
4. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
4.1. die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,
4.2. die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,
a) wenn sie nachweisen , dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt haben; dies gilt auch, wenn diese einen Antrag nach §15 Abs. 4 KWO LSA entschuldbar erst nach Ablauf der Antragsfrist vorlegen.
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.
4.3. Wahlscheinanträge können bei der
Stadt Quedlinburg
SG 2.4 Kommunales, Meldewesen, Standesamt
Markt 1
Zimmer 22
06484 Quedlinburg
schriftlich oder mündlich gestellt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt.
Der Antrag kann auch elektronisch übermittelt werden, wenn er dokumentierbar ist:
E-Mail: wahlen@quedlinburg.de
Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
4.4. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis
zum 20.03.2015, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können unter den unter 4.2 Buchstabe a und b angegebenen Voraussetzungen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
Verlorene oder nicht zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Das gleiche gilt für verlorene Stimmzettel, die nach § 25 Abs. 3 Satz 1 KWO LSA ausgegeben worden sind. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
5. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, ob die Wahlberechtigten vor einem Wahlvorstand wählen wollen, so erhalten sie mit dem Wahlschein zugleich je Wahl
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen Wahlumschlag,
- einen amtlichen Wahlbriefumschlag sowie
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe (bei persönlicher Abholung der Wahlunterlagen an Ort und Stelle oder in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde/Stadt) oder durch Briefwahl wählen. Wer durch Briefwahl wählt, muss den Wahlbriefumschlag mit den Briefwahlunterlagen so rechtzeitig an die jeweils darauf angegebene Anschrift abgeben oder versenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.
Nähere Hinweise sind dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übergeben wird, zu entnehmen.
6. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die bevollmächtigte Person vom Wahlberechtigten bereits auf dem Wahlscheinantrag benannt wurde oder die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
Quedlinburg, den 10.02.2015
gez. i.V. W. Scheller
Dr. Brecht
Oberbürgermeister
(Siegel)
Hinweis:
Die Bekanntmachung ist auch auf den Internetseiten der Stadt Quedlinburg unter
www.quedlinburg.de/de/wahlen.html zugänglich.