Wahlbekanntmachung zur Europawahl am Sonntag, 26. Mai 2019
Wahlbekanntmachung zur Europawahl am Sonntag, 26. Mai 2019
1. Am 26. Mai 2019 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament statt. Die Wahl dauert von 8.00 - 18.00 Uhr.
2. Die Welterbestadt Quedlinburg ist in 14 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 14.04.2019 bis 05.05.2019 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 26. Mai 2019, um 15:30 Uhr im Landkreis Harz, Friedrich-Ebert-Str. 42, 38820 Halberstadt, Haus I und Haus II zusammen.
4. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wähler und Wählerinnen haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger/Unionsbürgerinnen einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung ist auf Verlangen bei der Wahl abzugeben. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler und jede Wählerin erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler und jede Wählerin hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten zehn Bewerber oder Bewerberinnen der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung
und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat
Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
6. Wähler und Wählerinnen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Landkreis,
in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt einen amtlichen Stimmzettel,
einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag
beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen
Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem
Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis
18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
7. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des
Europawahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl
herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des
Strafgesetzbuches).
Quedlinburg, 17.04.2019
Frank Ruch
Oberbürgermeister